Der überholende Fahrradfahrer haftet

Nach § 5 Abs. 4 S. 4 StVO darf derjenige, der mit dem Fahrrad einen anderen Fahrradfahrer überholt, den Vorausfahrenden nicht behindern. Ob daneben auch noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO (Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen) sowie ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (unzulässiges Überholen bei unklarer Verkehrslage) vorliegt, kann aus Sicht des Gerichts ausdrücklich offenbleiben. Das in § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verankerte Rücksichtnahmegebot bedeutet insbesondere, dass der Überholende auf die Fahrweise des Vorausfahrenden achten muss und ihn hierbei nicht gefährden darf. Mit Ausscheren oder geringfügigen seitlichen Fahrbewegungen des Vorausfahrenden muss der Überholer rechnen.

Entscheidung des Landgerichtes München I vom 13.5.2020 Az. 14 O 13302/19. ~