Hinterbliebenengeld, § 844 III BGB

Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist – anders als beim Schmerzensgeld für die Betriebsangehörigen – auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 III BGB nicht anwendbar.

Das OLG Koblenz erkennt also Ansprüche der Hinterbliebenen zu (Urteil vom 21.12.2020, Az 12 U 711/20), hier der Schwiegermutter nach dem Unfalltod bei einem Arbeitsunfall der Schwiegertochter.

Das OLG zieht eine Parallele zu der Entscheidung des BGH (vom 06.02.2007, Az VI ZR 55/06), wonach der in §§ 104, 105 SGB VII normierte Haftungsausschluss auf Ansprüche wegen erlittener Schockschäden von Angehörigen nicht anwendbar ist.

Durch die Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII sollen innerbetriebliche Konfliktsituationen vermieden werden. Beruht der Schockschaden indes auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem Friedensargument der Boden entzogen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.