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KFZ Unfall mit Kleinkind

Haftung bei Unfall in verkehrsberuhigter Zone mit spielenden Kleinkindern und Angehörigenprivileg 1. Nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO muss eine Gefährdung der besonders geschützten Personen ausgeschlossen sein. Die Fahrt eines Kleintransporters in einer Fußgängerzone genügt trotz Schrittgeschwindigkeit diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist und deshalb mit der Anwesenheit weiterer Kinder auf der Fahrbahn gerechnet werden muss. 2. Kleinkinder (1 1/4 Jahre alt) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit einer jederzeitigen körperlichen Einwirkung, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können. 3. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind. OLG Schleswig Beschl. v. 16.3.2026 – 7 U 91/25 Vorinstanz: LG Itzehoe – 6 O 243/24

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KFZ Nutzungsentschädigung

BGH vom 07.05.2026, VII ZR 20/25 – Kfz-Reparatur: Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Verzug mit Nacherfüllung (MDR 2026, 836) Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 8.5.2014 – VII ZR 199/13, MDR 2014, 769 = VersR 2014, 1264 = WM 2014, 1647 = BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556).

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Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB im paritätischen Wechselmodell

Wird ein Kind nichtverheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich i.H.v. 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. BGH, Beschluss vom 18.3.2026, Az. XII ZB 227/25

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