Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren.
Auch nach der Verjährung verbleibt dem Nachbarn das Recht, herüberragende Zweige selbst abzuschneiden (§ 910 Abs. 1 BGB).
BGH Urteil vom 22.02.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18