Herüberragende Zweige: Klage oder Selbsthilfe?

Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren.

Auch nach der Verjährung verbleibt dem Nachbarn das Recht, herüberragende Zweige selbst abzuschneiden (§ 910 Abs. 1 BGB).

BGH Urteil vom 22.02.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18