Die Erheblichkeit eines Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liegt in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.
Die Erhebung des Einwands der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB ist nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich, eine danach erhobene Einrede ist unbeachtlich.
OLG München, Urteil vom 8.3.2019, Az. 20 U3637/18