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Wird die Verfahrenskostenhilfe in einer selbstständigen Familiensache auf den Abschluss eines Vergleiches über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt gleichwohl weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches (OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, AZ: 19 WF 1424/14).