Derjenige, der sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet bleibt, wer verletzt wird, kann nachträglich keinen Schadensersatz verlangen. Infolgedessen scheidet ein Anspruch auf Schmerzensgeld regelmäßig aus, wenn es bei einer verabredeten Prügelei zu Verletzungen kommt. (OLG Zweibrücken v. 4.11.2025 – 8 U 19/24)
