Kindesunterhalt bei umfangreicher Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen Elternteils

BGB § 1606

Die Regelung in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet.

OLG Braunschweig Beschl. v. 27.11.2025 – 1 UF 46/25