Kein Beweis eines unfallbedingten Fahrfehlers bei geringer alkoholischer Beeinflussung (§ 81 Abs. 2 VVG)
Kommt ein Fahrzeugführer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,49 Promille von der Fahrbahn ab und erklärt das plausibel mit einer plötzlich die Straße querenden Wildschweinrotte, darf der Versicherer seine Entschädigungsleistung nicht kürzen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 8.1.2020, Az. 11 U 197/18