Erfolgt die polizeiliche Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase mit einer ungeeigneten Stoppuhr (Smartphone), ist die Messung zwar verwertbar, allerdings ist ein Toleranzabzug von 0,3 Sekunden vorzunehmen.
BayObLG München, Beschluss vom 19.8.2019, Az. 201 ObOWI 238/19