Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB im paritätischen Wechselmodell

Wird ein Kind nichtverheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich i.H.v. 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.

BGH, Beschluss vom 18.3.2026, Az. XII ZB 227/25