Gewaltschutzgesetz

Bei häuslicher Gewalt steht der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz des Opfers nicht entgegen, wenn der Eilantrag erst längere Zeit nach der Tat gestellt wird und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter zusammenlebt.

Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 19.1.2026, Az. 1 UF 8/26