Videoaufnahmen (hier: Filmsequenzen von Rundum-Kamera eines Teslas) sind jedenfalls immer dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. (LG Frankenthal v. 7.7.2025 – 5 O 4/25)
