Für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ist ein angepasster Mietzins zu zahlen.

Es liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % ist gerechtfertigt.

Schließlich hat keine der Mietparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt.

(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.2.2021, Az. 5 U1782/20).